T-O-Ms:
Nach Art. 32 DS-GVO sind Verantwortliche und Auftragsverarbeiter verpflichtet geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (kurz: TOM) zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

 



Verfahrensbeschreibungen:
Bei Verfahrensbeschreibungen geht es darum, dass man erfasst, welche Daten überhaupt verarbeitet werden. Dazu sollen werden der Zweck, die Rechtsgrundlage, die Speicherdauer sowie die Rechtsgrundlage der Datenerfassung benannt werden.

 



Risiko-Folgenabschätzungen:
Hier geht es um die Folgenabschätzung eines Datenmissbrauchs: Was würde passieren, wenn die Daten in falsche Hände geraten würden? Im Datenschutz-Sprech wird das "Datenschutz-Folgenabschätzung" genannt. Aus der Analyse sollen entsprechend angemessene Maßnahmen abgeleitet werden.

 



Neuland:
Datenschutz im Internet: Webseitenbetreibern werden bestimmte Pflichten auferlegt, um den Datenschutz der Seitenbesucher zu gewährleisten. Hier geht es um das Erfüllen dieser Auflagen.

iPhone Benutzer: Heute schon die Handrückenhaare gekämmt? (2019)

Apple hat drei Patente angemeldet, mit denen iPhone Benutzer biometrisch identifiziert werden können: Die Temperatur, Hautmusterung und das Haarmuster des Handgelenks sollen zur Identifizierung genutzt werden können. Die Sensoren sollen in die Uhrarmbänder integriert werden, wenn es nach einem Patentantrag geht, den Apple beim United States Patent and Trademark Office eingereicht hat. Der oder die Sensoren könnten sich dann in der Armabndschnalle befinden.

Datenschutz Bochum rät: Es wird immer wilder! Ich bleibe bei biometrischen Zugangsdaten skeptisch.