T-O-Ms:
Nach Art. 32 DS-GVO sind Verantwortliche und Auftragsverarbeiter verpflichtet geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (kurz: TOM) zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

 



Verfahrensbeschreibungen:
Bei Verfahrensbeschreibungen geht es darum, dass man erfasst, welche Daten überhaupt verarbeitet werden. Dazu sollen werden der Zweck, die Rechtsgrundlage, die Speicherdauer sowie die Rechtsgrundlage der Datenerfassung benannt werden.

 



Risiko-Folgenabschätzungen:
Hier geht es um die Folgenabschätzung eines Datenmissbrauchs: Was würde passieren, wenn die Daten in falsche Hände geraten würden? Im Datenschutz-Sprech wird das "Datenschutz-Folgenabschätzung" genannt. Aus der Analyse sollen entsprechend angemessene Maßnahmen abgeleitet werden.

 



Neuland:
Datenschutz im Internet: Webseitenbetreibern werden bestimmte Pflichten auferlegt, um den Datenschutz der Seitenbesucher zu gewährleisten. Hier geht es um das Erfüllen dieser Auflagen.

Fotografieren bei Veranstaltungen (2019)

Gestern am 15.08.2019 hat der Datenschutzbeauftragte von Sachsen-Anhalt ein Paper zum Fotografieren bei Schulveranstaltungen veröffentlicht.

Da ist die Rechtslage diskutiert und ein Weg aufgezeigt, wie man trotzdem datenschutzkonform Fotos machen kann.

Datenschutz Bochum meint: Ich meine, dass das für jeden, der bei Veranstaltungen Fotos machen möchte, durchaus interessant sein kann:

https://datenschutz.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Landesaemter/LfD/PDF/binary/Informationen/Hinweise/Fotografieren_bei_Schulveranstaltungen.pdf