T-O-Ms:
Nach Art. 32 DS-GVO sind Verantwortliche und Auftragsverarbeiter verpflichtet geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (kurz: TOM) zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

 



Verfahrensbeschreibungen:
Bei Verfahrensbeschreibungen geht es darum, dass man erfasst, welche Daten überhaupt verarbeitet werden. Dazu sollen werden der Zweck, die Rechtsgrundlage, die Speicherdauer sowie die Rechtsgrundlage der Datenerfassung benannt werden.

 



Risiko-Folgenabschätzungen:
Hier geht es um die Folgenabschätzung eines Datenmissbrauchs: Was würde passieren, wenn die Daten in falsche Hände geraten würden? Im Datenschutz-Sprech wird das "Datenschutz-Folgenabschätzung" genannt. Aus der Analyse sollen entsprechend angemessene Maßnahmen abgeleitet werden.

 



Neuland:
Datenschutz im Internet: Webseitenbetreibern werden bestimmte Pflichten auferlegt, um den Datenschutz der Seitenbesucher zu gewährleisten. Hier geht es um das Erfüllen dieser Auflagen.

Wem gehören eigentlich "unsere" Daten? (2019)

Nun, aus datenschutzrechtlicher Sicht gehören sie erstmal dem Eigentümer. Aber was, wenn der Eigentümer die Daten leichtfertig an Dritte gibt? In Amerika wird die Frage gerade im Zusammenhang mit der App "FaceApp" disktuiert. Die wird nämlich in St. Petersburg programmiert und

das liegt bekanntlich in Russland. Die App wirbt damit, dass man "sein Selfie mit nur wenigen Klicks in Zeitschriftencover-Qualität umwandeln" könne. Das geschieht mit "AI".

Nebenbei wurde festgestellt, dass die App Zugriff auf alle Fotos und Daten von deren User haben will. So ein Zufall...

Datenschutz Bochum rät: Bleiben Sie geizig mit Ihren Daten!