T-O-Ms:
Nach Art. 32 DS-GVO sind Verantwortliche und Auftragsverarbeiter verpflichtet geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (kurz: TOM) zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

 



Verfahrensbeschreibungen:
Bei Verfahrensbeschreibungen geht es darum, dass man erfasst, welche Daten überhaupt verarbeitet werden. Dazu sollen werden der Zweck, die Rechtsgrundlage, die Speicherdauer sowie die Rechtsgrundlage der Datenerfassung benannt werden.

 



Risiko-Folgenabschätzungen:
Hier geht es um die Folgenabschätzung eines Datenmissbrauchs: Was würde passieren, wenn die Daten in falsche Hände geraten würden? Im Datenschutz-Sprech wird das "Datenschutz-Folgenabschätzung" genannt. Aus der Analyse sollen entsprechend angemessene Maßnahmen abgeleitet werden.

 



Neuland:
Datenschutz im Internet: Webseitenbetreibern werden bestimmte Pflichten auferlegt, um den Datenschutz der Seitenbesucher zu gewährleisten. Hier geht es um das Erfüllen dieser Auflagen.

Das Ende der Privatheit

Die New York Times berichtet am 18.01.2020 darüber, dass die australische Firma "Clearview.AI" (das ist auch deren Webadresse) ein Programm entwickelt hat, dass sämtliche sozialen Medien nach unbekannten Gesichtern durchsuchen kann. Das Programm wurde an Strafverfolgungsbehörden verkauft und durchsucht quasi sämtliche soziale Medien nach Fotos. Doch nicht nur Strafverfolgungsbehörden gehörten zu den Kunden, auch andere Firmen, die "Sicherheitsinteressen" hatten.

Datenschutz Bochum meint: Wundern wir uns nicht: Was technisch möglich ist, wird gemacht.